Mandatsvergaben Franz & Näther
Im wesentlichen unterscheiden wir folgende drei Arten der Zusammenarbeit:
Beratungsmandat
Anlassbezogenes einmaliges Beratungsgespräch z.B. Immobilienkauf
- Analyse des Problems
- Beantworten aller Fragen
- Aufzeigen von Lösungswegen, Berechnungen
- Bei Bedarf schriftliche Zusammenfassung der Beratungsergebnisse
Einzelauftrag
Zum Beispiel: Anfertigen Ihrer Einkommensteuererklärung
- Auftragserteilung schriftlich oder persönlich durch Übergabe aller erforderlichen Unterlagen
- Zeitnahe Bearbeitung, Klärung von Rückfragen, Aufzeigen von Optimierungsmöglichkeiten
- Lösen von Folgeaufgaben (z.B. Prüfung des Steuerbescheids, Einlegen von Rechtsmitteln)
Dauermandat
Abschluss eines Steuerberatungsvertrags nach einem unverbindlichen Kennenlerngespräch
- Festlegen des Umfangs des Mandats
(z.B. Finanzbuchhaltung, Jahresabschluss, Lohnabrechnung, Beratung) - Vereinbarung von Arbeitsteilung, Rechten und Pflichten, Fristen
- Honorarvereinbarung als Vorschuss und Abrechnung nach tatsächlichen Gegenstandswerten
Bei einem Wechsel des Steuerberaters unterstützen wir Sie bei einem reibungslosen Ablauf. Wurde bisher mit der DATEV-Software gearbeitet, kann ein kompletter Übertrag aller Daten über das Rechenzentrum oder auch per Email/ Daten-CD erfolgen. Andere gängige Finanzbuchhaltungssoftware bietet ebenfalls Schnittstellen, über die Buchführungsdaten übernommen werden können.
Honorar
Es gilt die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV).
Die Vergütungsverordnung ist wie leider viele Gesetze für den Ungeübten nicht leicht zu durchschauen. Für uns stehen Transparenz und Verständnis im Mittelpunkt, darum erläutern wir Ihnen bei Aufnahme des Mandats oder auch jederzeit später die Grundlagen der Honorarabrechnung gern.
Grundsatz
Honorarberechnung
- nach dem sogenannten Gegenstandswert (z.B. Höhe der Einkünfte) und
- nach dem Schwierigkeitsgrad
Spezialfälle
- Zeitgebühr, wenn es keinen Gegenstandswert gibt
- Pauschalvereinbarung – nach der StBVV in gesonderten Einzelfällen zulässig